AGB — Infinityquad

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Buchung - Zahlung - Kaution – Stornierung

Zur Buchung und verbindlichen Reservierung der Fahrzeugmiete werden mindestens 25 % des Mietpreises als Anzahlung benötigt. Erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung über die Anzahlung keine Zahlung, bzw. Geldeingang auf dem Vermieterkonto, erlischt der Anspruch des Mieters an dem reservierten Fahrzeug und der Vermieter behält sich vor das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. Mietfahrzeuge können auch kurzfristig angemietet werden. Wird die gebuchte Fahrzeugmiete kundenseitig mehr als 48 Stunden vor Mietbeginn abgesagt, erhält der Kunde die volle Anzahlung abzüglich einer Stornogebühr in Höhe von 25 % des Mietpreises zurück. Bei Absage innerhalb von 48 Stunden bis zum Mietbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Mietpreises berechnet welche mit der Anzahlung verrechnet wird. Unterlässt es der Kunde den Vermieter über die Stornierung der Buchung vor dem geplanten Mietbeginn zu informieren und meldet es erst danach oder gar nicht, werden Kosten in Höhe von 100 % des Mietpreises fällig. Die Zahlung bzw. Restzahlung (bei Anzahlung) des Mietpreises und der Kaution erfolgt bei Mietbeginn. Der Kunde hat bei früherer Rückgabe des Fahrzeugs keinen Anspruch auf eine Mietrückerstattung. Während der laufenden Miete können bei Bedarf auch Mietzeitverlängerungen nach Rücksprache mit dem Vermieter und dessen ausdrücklicher Bestätigung erfolgen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Verlängerung, da diese nur unter der Voraussetzung bestätigt werden kann, dass das gewünschte Mietfahrzeug nach seiner Mietzeit auch verfügbar ist und noch nicht anderweitig vermietet wurde. Als Zahlungsmittel werden neben Bargeld auch bargeldlose Zahlungsmittel in Form von EC/Maestro-Karten und Kreditkarten des Typs VISA und Euro-/ MasterCard, sowie PayPal akzeptiert. Ist der Mieter nicht in Deutschland gemeldet oder liegt keine deutsche Meldebestätigung vor, wird eine Kaution in Höhe von 500,00 Euro bei Abholung des Mietfahrzeuges einbehalten. Dies ist per Kreditkarte oder in Bar möglich. Die vereinbarten Mietpreise enthalten bei den Fahrzeugen Wartungsdienste, Kfz-Steuern, Kfz-Haftpflichtversicherung und sofern zusätzlich vereinbart eine Vollkaskoversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Aufgrund von jahreszeitlichen Begebenheiten und aktuellen Wetterbedingungen behält sich die Firma Infinity Quad vor, die Tourrouten und die damit auch evtl. verbundenen Unterkünfte und andere Leistungen nach Notwendigkeit zu ändern oder zu verschieben. Eine Rückerstattung des Mietpreises/Tourpreises bekommt der Teilnehmer nicht. Bei den Touren ist 4 Wochen im Voraus der gesamte Betrag zu bezahlen. Eine Vollkaskoversicherung kann auch vor Ort abgeschlossen werden. 

2. Versicherung / Haftung des Benutzers

Die Fahrzeuge sind auf die Firma Infinityquad zugelassen und haftpflichtversichert. Die Deckungssumme beträgt 100 Mio. Euro pauschal für Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden begrenzt auf 8 Mio. Euro je geschädigter Person). Der Benutzer haftet gegenüber dem Vermieter vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für jeden von ihm oder einem berechtigten Fahrer verursachten Schaden am Fahrzeug (auch Abhandenkommen oder Beschlagnahme). Gleiches gilt, wenn der Schaden – unabhängig vom Verschuldungsgrad - im Rahmen der Benutzung durch einen unberechtigten Fahrer, bei einer Benutzung außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks oder während des Verzuges des Benutzers mit der Rückgabe des Fahrzeuges eintritt. Der Kunde haftet jedenfalls für alle von ihm verursachten Personen- und Sachschäden. Vom Kunden verursachte Schäden sind insbesondere aber nicht ausschließlich solche, welche auf Fahrfehler, mangelndes Fahrkönnen bzw. ungebührliches Fahrverhalten zurückführen sind. (z.B. Fahren auf Hinterreifen, Kavalierstart, Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen, fahren auf Fußgängerwegen etc., usw.) Jeder Mieter und Teilnehmer ist für sich und seine/n Sozia/Sozius selbst verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit des Einzelnen erstreckt sich zu jedem Zeitpunkt und uneingeschränkt u.a. auf sämtliche Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aber auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Der von der Firma Infinityquad gestellte Guide bei den angebotenen Touren gibt lediglich eine ungefähre Fahrroute vor, wobei der Kunde eigenverantwortlich dieser Route folgt und verpflichtet ist, seinen Fahrstil den jeweiligen vorherrschenden Verhältnissen und seinem Fahrkönnen anzupassen. Sollte der Kunde nicht in der Lage sein einer Fahrroute zu folgen, so hat er die Weiterfahrt abzubrechen und dies unverzüglich dem Guide anzuzeigen. Für die ordnungsgemäße Verstauung von Gepäck am Fahrzeug ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Eine Haftung von der Firma Infinityquad ist hierfür ausgeschlossen. Es wird empfohlen, persönliche Wertgegenstände und Dokumente nicht im Fahrzeug (Seitentaschen etc.) mitzuführen, sondern in einer anliegenden Tasche zu verwahren. Bei einem zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoschutz bei einer Fahrzeugmiete besteht folgende Selbstbeteiligung (SB): 

- 1.000,00 Euro bei 10 € Kaskoprämie pro Tag

- Ohne Selbstbeteiligung bei 20 € Kaskoprämie pro Tag

Für Gepäckstücke und Eigentum, dass vom Teilnehmer auf der Reise mitgeführt wird, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

3. Pflichten des Mieters 

Zum Mietbeginn ist ein gültiger Personalausweis oder ein Pass mit Meldebestätigung und eine für das angemietete Fahrzeug entsprechende gültige Fahrerlaubnis vorzulegen. Alle Ausweise sind im Original vorzulegen. Sollte der Mieter 2 Stunden später kommen als der vereinbarte Mietbeginn und der Vermieter hierüber nicht in Kenntnis gesetzt wurde, so ist die Firma Infinityquad berechtigt, das Fahrzeug nicht länger frei zu halten und an den nächsten Kunden zu vermieten. Die Verkehrstüchtigkeit ist vor Antritt zu überprüfen (Reifen – Verschleißgrenze ggf. beim Vermieter erneuern lassen). Der Mieter darf das Fahrzeug nur nutzen, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen und über ausreichend Fahrpraxis auf Fahrzeug verfügt. Eine Nutzung des Fahrzeugs unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, welche das Reaktionsvermögen beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. Das Mietfahrzeug wurde in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der Fahrer verpflichtet sich mit dem Fahrzeug sorgfältig umzugehen und es fachgerecht zu behandeln. Der Fahrer ist verpflichtet, alle für die Benutzung maßgeblichen technischen Vorschriften und Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Solange das gemietete Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es abzuschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Mieter hat jeden Mangel den er bei dem Mietfahrzeug während der Fahrt feststellt dem Vermieter mitzuteilen. 

4. Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs 

Zum Führen des Fahrzeugs ist nur der im Mietvertrag namentlich genannte Fahrer berechtigt. Für jeden weiteren Fahrer wird der jeweilige Ausweis und der Führerschein gesondert benötigt. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss ebenso vollgetankt zurückgegeben werden. Es darf ausschließlich Super 95 Oktan getankt werden. Bei Rückgabe ist der Tankbeleg als Nachweis vorzuzeigen. Ist eine Nachtankung durch den Vermieter erforderlich, wird eine Servicepauschale von 15,-€ erhoben. Die Rücknahme der Fahrzeuge erfolgt, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, am Geschäftssitz der Firma Infinityquad, Titiseestr. 43 79822 Titisee-Neustadt innerhalb der ausgehängten Geschäftszeiten und der im Mietvertrag vereinbarten Rückgabezeit. Sollte die Rückgabe des Fahrzeuges den Rückgabetermin um mehr als 2 Stunden überschreiten, wird eine Tagesmiete des jeweiligen Fahrzeuges entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet. Wird durch eine Verspätung die Einhaltung des nächsten Vermiettermins unmöglich, so ist der entstandene Schaden dem Vermieter zu ersetzen. Wird das Fahrzeug vor den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt und entsteht dadurch ein Schaden am Fahrzeug so haftet der Mieter dafür im vollen Umfang (bei gebuchter Vollkaskoversicherung maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung). Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug mit verriegeltem Lenkschloss abzustellen und den Zündschlüssel in den Tresorbriefkasten am Haupteingang zu werfen. Die Rücknahme des Mietfahrzeuges erfolgt am nächsten Werktag durch den Vermieter. Der Mieter hat nicht das Recht, das Fahrzeug aufgrund angeblicher Forderungen aus anderen rechtlichen Verhältnissen gegenüber der Firma Infinityquad zurückzuhalten. Der Mieter ist nicht verpflichtet das Fahrzeug gereinigt zurück zu bringen – sollte jedoch das Fahrzeug so massiv mit Dreck und Schlamm überzogen sein, dass Beschädigungen verdeckt sein könnten, behält sich der Vermieter vor die Rücknahme erst nach der zeitlich nächstmöglichen Reinigung vorzunehmen. 

5. Nutzung des Fahrzeugs 

Die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs ist auf den Bereich der öffentlichen und asphaltierten Straßen beschränkt. Jegliche Nutzung des Fahrzeugs in nicht öffentlichen Bereichen, unasphaltierten Strecken, bzw. im Gelände, sowie die Nutzung der Fahrzeuge zu Wettbewerbszwecken, Fahrschulübungen sowie ungeeignete Fahrzeugnutzung wie Wheelies/Burnouts ist strengstens untersagt. Dem Mieter ist es insbesondere untersagt das Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen, die Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder fahruntüchtig ist. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle Sach- und Personenschäden in vollem Umfang. Ohne schriftliche Genehmigung vom Vermieter darf der Mieter weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. Das Fahrzeug darf nur in Deutschland genutzt werden.

6. Verhalten/Pflichten des Mieters bei Unfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, ansonsten behält sich der Vermieter vor, die gesamte Schadenshöhe vom Mieter zu verlangen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter haftet für alle selbst verschuldeten Schäden im vollen Umfang (bei gebuchter Vollkaskoversicherung maximal bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung). Bei Missachtungen wie alkohol- und rauschbedingter Fahruntüchtigkeit, Schäden durch Fahrten auf unasphaltiertem Untergrund, Fahrten auf Rennstrecken, sowie Überlassung des Mietfahrzeuges an eine nicht berechtigte Person trägt der Mieter die Schäden in voller Höhe. Der Mieter verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Vermieter kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlungen, Vergleich) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug gefährden könnten. Der Mieter wird Beweismittel wie Zeugen, Spuren etc. sichern, die Daten der Unfallbeteiligten feststellen sowie alles tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Ein Unfallbericht kann dem Mieter vor Antritt der Fahrt ausgehändigt werden. Eine Mietrückerstattung aufgrund nicht genutzter Miettage ist nicht möglich. Keine Haftung bei Schäden mit anderen Mietfahrzeugen des Vermieters. Brems- und reine Bruchschäden, sowie Betriebsschäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, beispielsweise durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung, sind keine Unfallschäden und gehen zu Lasten des Mieters. 

7. Allgemeine Bestimmungen 

Diese Vereinbarung repräsentiert abschließend alle zwischen den Parteien bestehenden Abreden über die Überlassung des Fahrzeugs. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollte dieser Vertrag oder einzelne Bestimmungen davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche wirksame oder vollständige zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung und dem beiderseitigen Interesse am nächsten kommt. Diese Vereinbarung unterliegt in ihrer Errichtung, Auslegung und Durchführung ausschließlich deutschem Recht. Bei Ausfallzeiten, welche nicht durch den Mieter zu vertretenden Reparaturen entstehen, verringert sich der Mietpreis entsprechend der Ausfallzeit. Weitere Kosten wie Hotelübernachtung, Spesen, verpasste Aktivitäten und weiteres werden ausgeschlossen.

8. Hinweis gemäß §36 Verbraucher-streit-beilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

9. Datenschutz 

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, sowie sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Vermieter erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Nutzung kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail widerrufen werden. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung 1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Benutzers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und der Firma Infinityquad sowie an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.

10. Andere Mietgegenstände

Werden mit dem Mietvertrag auch andere Mietgegenstände wie insbesondere Zubehör vermietet, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters.